Der Förderverein Wohnprojekt „ Leben und leben lassen für Jung und Alt in der Alten Kelterei Arnshain“ wurde am 14.November 2015 in Arnshain gegründet. Die Gründungsversammlung des Fördervereins hat folgende MitgliederInnen als Vorstand gewählt:
- Martha Janicek, Wien
- Markus Lehnert, Willingshausen-Merzhausen
- Doris Schmitt, Kirtorf-Gleimenhain
- Liane Kohn, Kirtorf-Arnshain
Satzung des Vereins
§ 1 Der „Förderverein Wohnprojekt Leben und Leben lassen für Jung und Alt in der Alten Kelterei Arnshain e.V. “ mit Sitz in Arnshain, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Fördervereins ist die „Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO“,
die „Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch Wiederbelebung ländlicher Bausubstanz gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AO“,
die „Förderung des Umweltschutzes durch Einsatz erneuerbarer Energien gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO“,
,,Förderung der Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO“,
,,Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO“
und die ,,Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO“.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- „die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1 AO an die gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts „Wohnprojekt Leben und Leben lassen für Jung und Alt in der Alten Kelterei Arnshain“. Die Beschaffung der Mittel soll durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Spendensammlungen und Durchführung von Benefizveranstaltungen erfolgen.
- „die Bekanntmachung der Ziele, Erfolge und Anliegen der Stiftung „Wohnprojekt Leben und Leben lassen für Jung und Alt in der Alten Kelterei Arnshain“ in der Öffentlichkeit“,
- „die Informierung und Heranführung der breiten Öffentlichkeit durch Aktionen, Veranstaltungen und Exkursionen über die Möglichkeiten des generationsübergreifenden, selbstbestimmten Wohnens und über die Kulturlandschaft Vogelsberg und die Region Arnshain sowie über die übrigen Aufgabengebiete der Stiftung „Wohnprojekt Leben und Leben lassen für Jung und Alt in der Alten Kelterei Arnshain“.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch Zugang zu allen mitgliederöffentlichen Veranstaltungen und anerkennen die Aufgaben und Ziele des Vereins.
3. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung in der Gründungsversammlung oder durch späteren schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt nach Kündigung, sowie im Falle juristischer Personen durch deren Auflösung.
3. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Die Kündigung ist spätestens sechs Wochen vor Ende des laufenden Geschäftsjahres einzureichen.
4. Den Ausschluss eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen, wenn ein Mitglied
a) dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder
b) mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen trotz schriftlicher Erinnerung nicht innerhalb von sechs Wochen ausgleicht.
Vor Beschlussfassung muss das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme haben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Mittel, Beiträge, Geschäftsjahr
1. Die zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Veranstaltungen, Spenden und Stiftungen jeglicher Art sowie durch öffentliche Zuwendungen.
2. Alle Mitglieder zahlen einen Mitglieds- bzw. Förderbeitrag gemäß der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen, der auch den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt. Die Mitgliederversammlungen werden spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Mitgliederversammlungen müssen außerdem vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes fordert.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Aufnahme von Darlehen,
c) Mitgliederbeiträge
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
4. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Versammlungsleiter und der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
vier gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen jeweils einer/eine die Funktion der Kassenführung und der Schriftführung übernimmt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern (gemäß § 9Absatz 1) gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
4. Der Vorstand wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn im Falle einer Besetzung mit 4 Mitgliedern mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Vorstandssitzungen finden mindestens 2 mal jährlich statt.
7. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
9. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands wird ein Beirat aus sachkundigen Vereinsmitgliedern gebildet, die bei Bedarf dem Vorstand zuarbeiten.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Die Versendung per E-Mail ist hierbei zulässig.
2. Satzungsänderungen, die Aufgaben und Ziele des Vereins sowie seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
„ Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung ,,Wohnprojekt Leben und Leben lassen für Jung und Alt in der Alten Kelterei Arnshain“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“
§ 14 Schlussbestimmung, Inkrafttreten
1. Vorliegende Satzung ist von der Gründerversammlung in Arnshain
am ……………………………,
ergänzt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
vom ……………………….. beschlossen worden.
2. Mit der Eintragung ins Vereinsregister wird die Satzung rechtskräftig.